Cham Swiss Properties: Mehr Aktien, mehr Einfluss auf Bredella

10.06.2026


Cham Swiss Properties AG hat den nächsten Schritt zur vollständigen Übernahme der Bredella Beteiligungen AG vollzogen. Das in Cham (ZG) ansässige Immobilienunternehmen schuf im Rahmen einer Kapitalerhöhung 1'427'668 neue Namenaktien aus dem bestehenden Kapitalband, die inzwischen im Handelsregister eingetragen sind. Hintergrund ist eine am 4. Juni 2026 angekündigte Transaktion, mit der Cham Swiss Properties sämtliche Minderheitsanteile an der Bredella Beteiligungen AG im Weg eines Aktientauschs erwerben will.

Mit der Ausgabe der neuen Papiere steigt die Zahl der ausstehenden Namenaktien um 3,0% auf neu 48'906'622. Die Handelszulassung der zusätzlichen Titel an der SIX Swiss Exchange erfolgt am heutigen Tag. Der eigentliche Aktientausch zum Erwerb der verbleibenden Bredella-Anteile soll den Angaben zufolge innerhalb der kommenden zehn Tage abgeschlossen werden.

Cham Swiss Properties war 2025 aus der Fusion der Ina Invest AG und der Cham Group AG hervorgegangen und zählt nach eigenen Angaben zu den Eigentümern eines der hochwertigsten Immobilienportfolios in der Schweiz. Der Fokus liegt auf der Entwicklung von Wohn- und Arbeitsräumen an zentralen Lagen mit guter Anbindung an den öffentlichen Verkehr. Das bestehende Portfolio beläuft sich derzeit auf rund 1,7 Milliarden Schweizer Franken. Nach Fertigstellung der laufenden Projekte rechnet die Gesellschaft mit einem Ausbau der Portfoliogrösse auf etwa 3 Milliarden Franken und jährlichen Mieteinnahmen von über 100 Millionen Franken.

Rund 70 Mitarbeitende decken laut Unternehmen die gesamte Wertschöpfungskette des Immobilienzyklus ab – von der Entwicklung über die Realisierung bis zum Betrieb. Cham Swiss Properties ist an der SIX Swiss Exchange kotiert; die Aktie wird unter dem Tickerkürzel CHAM und der Valorennummer CH0524026959 gehandelt. Mit der nun eingeleiteten vollständigen Integration der Bredella Beteiligungen AG stärkt der Konzern seine Struktur und setzt den eingeschlagenen Wachstumspfad im Schweizer Immobilienmarkt fort.

Signal für alle Gemeinden: Bundesgericht bestätigt Zürcher Mindestlöhne

11.06.2026


Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.

Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.

Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.