NEU-DELHI, 8. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Auch wenn die Einführung von KI in allen Marketingbereichen an Fahrt gewinnt, haben die meisten Unternehmen Schwierigkeiten, ihren geschäftlichen Nutzen nachzuweisen. 90 % der Unternehmen haben ihre Investitionen in KI-Marketing in den letzten zwei Jahren erhöht. Nur 12 % können nachweisen, dass diese Investitionen Wirkung gezeigt haben. Diese Kluft zwischen Erwartungen und tatsächlichen Ergebnissen ist die entscheidende Herausforderung für die Marketingführung in den nächsten 18 Monaten. Vor diesem Hintergrund hat Comviva seinen Bericht zur globalen Umfrage unter Marketingleitern mit dem Titel „The AI Efficiency Divide: Measuring AI's Real Value Beyond the Hype" („Die KI-Effizienzlücke: Messung des tatsächlichen Werts von KI jenseits des Hypes") veröffentlicht, der untersucht, wie Marketingleiter KI skalieren und zugleich unter dem Druck stehen, greifbare Ergebnisse nachzuweisen.

Der Bericht unterstreicht außerdem Lücken beim Reifegrad der Messung: Nur 16 % der Marketingleiter sind zuversichtlich, KI-Investitionen mit klaren geschäftlichen Nachweisen begründen zu können, während viele sich weiterhin auf Näherungswerte verlassen. Er zeigt außerdem eine begrenzte Kostentransparenz, da 67 % der Unternehmen nicht in der Lage sind, die Gesamtkosten für KI zu bestimmen, und 79 % sich eher auf Schätzungen als auf genaue Messungen verlassen, was die Diskrepanz zwischen Investitionen und messbarer Wirkung verstärkt.
Die Nachweislücke, mit der niemand gerechnet hat
Laut dem Bericht besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Einsatz von KI und der Wertrealisierung, da den meisten Unternehmen robuste Messstrukturen fehlen.
Was steht der Messung von KI im Weg?
Der Bericht zeigt strukturelle Hindernisse auf, die Unternehmen daran hindern, die Wirkung von KI effektiv zu messen.
Rajesh Chandiramani, Geschäftsführer von Comviva, sagte: „KI entwickelt sich rasch von der Experimentierphase hin zur unternehmensweiten Einführung, und die Branche tritt in eine Phase ein, in der Nachweisbarkeit und Ergebnisse den Erfolg bestimmen werden. Unternehmen werden sich zunehmend darauf konzentrieren, KI-Investitionen direkt mit Geschäftskennzahlen zu verknüpfen – sei es Umsatzwachstum, Kundenwert über die gesamte Kundenbeziehung oder betriebliche Effizienz. Die eigentliche Chance liegt darin, die richtigen Messstrukturen und Datengrundlagen zu schaffen, die diesen Wandel tragen. Wer KI von einer reinen Fähigkeit zu einem konsequent messbaren geschäftlichen Erfolgsfaktor machen kann, ist am besten positioniert, um in der nächsten Phase der digitalen Transformation die Führung zu übernehmen."
Diese Ergebnisse zeigen, dass KI die stärkste Wirkung entfaltet, wenn sie in Anwendungsfällen eingesetzt wird, die mit Umsatzsteigerung und Entscheidungsfindung in Echtzeit verbunden sind.
Wo sich KI-Investitionen tatsächlich auszahlen
Trotz dieser Herausforderungen liefern bestimmte KI-Anwendungsfälle klare Erträge.
Die tatsächliche Kostenrechnung: Umsatztreiber und versteckte Kosten
Während Unternehmen allmählich erkennen, wo KI den Umsatz steigert, unterschätzen sie oft die tatsächlichen Kosten.
Diese unvollständige Sichtweise birgt die Gefahr, die Kapitalrendite zu überschätzen und Investitionsentscheidungen in die falsche Richtung zu lenken.
Warum vielversprechende KI-Initiativen immer noch scheitern
Der Bericht hebt hervor, dass viele KI-Initiativen aufgrund von Lücken in der Umsetzung bei der Skalierung scheitern.
Diese Lücken deuten darauf hin, dass Erfolg nicht nur vom Einsatz von KI abhängt, sondern auch davon, KI in den Bereichen Geschwindigkeit, Kundenerlebnis und Steuerung wirksam in den Abläufen zu verankern.
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Medienkontakt: Sundeep Mehta | +91 9910030732 | sundeep.mehta@comviva.com
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Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.