Angel Yeast präsentiert auf der TUYEM 2026 Innovationen auf Hefebasis für die Tierernährung

08.06.2026

SHANGHAI, 8. Juni 2026 /PRNewswire/ -- Angel Yeast (SH600298), einer der weltweit führenden Hefehersteller, stellte kürzlich auf dem 16. Internationalen Futtermittelkongress und der Fachmesse (TUYEM) seine neuesten Forschungsergebnisse und Produktentwicklungen vor; über seine Beiträge wurde auch in der Zeitschrift INFOVET berichtet. Dr. George Gong, ein technischer Experte des Unternehmens, hielt einen Vortrag mit dem Titel „Ernährung von Wiederkäuern mit Hefe-Postbiotika und Hefepeptiden" und gab dabei Einblicke in die Rolle von Hefetechnologien in der Tierernährung.

Angel Yeast Showcases Yeast-Based Innovations for Animal Nutrition at TUYEM 2026

Die TUYEM, organisiert vom türkischen Verband der Futtermittelhersteller (Türkiyem-Bir), ist die größte Veranstaltung der Futtermittelbranche in der Türkei. Der diesjährige Kongress brachte Branchenführer, Forscher und Fachleute aus den Bereichen Futtermittelrohstoffe, Zusatzstoffe und Technologien zusammen, um über die Zukunft der Futtermittelproduktion, die Rohstoffversorgung und nachhaltige Praktiken zu diskutieren. In einem Sonderbeitrag in der Kongresspublikation hob Angel Yeast das Potenzial von Hefetechnologien hervor, die Produktionseffizienz angesichts des Drucks durch Futtermittelkosten und der Herausforderungen in der Lieferkette, denen die Branche gegenübersteht, zu verbessern.

Die globale Futtermittelindustrie steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen. Sowohl in der Türkei als auch in China stehen Futtermittelhersteller unter zunehmendem Druck aufgrund der starken Nachfrage nach Rohstoffen und anhaltend hoher Kosten. Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung in der Hefetechnologie hat sich Angel Yeast auf die Entwicklung hefe-basierter Lösungen zur Unterstützung der Tierernährung und Futterverwertung konzentriert. In der Ernährung von Wiederkäuern wird lebende Hefe häufig eingesetzt, um die mikrobielle Flora im Pansen zu regulieren, den pH-Wert im Pansen zu stabilisieren und die Verdaulichkeit von Ballaststoffen und Stärke zu verbessern. Mehr als 100 von Angel Yeast durchgeführte Studien zeigen, dass der Einsatz seiner Hefeprodukte die durchschnittliche Tageszunahme bei Rindern um etwa 10 % bis 20 % steigern und die Milchleistung bei Milchkühen um etwa 5 % bis 10 % erhöhen kann – was einem Mehrertrag von 1 bis 2 Litern pro Kuh und Tag entspricht. Diese Zuwächse ermöglichen es Landwirten, mit weniger Futteraufwand eine höhere Produktionseffizienz zu erzielen, was dazu beiträgt, den Druck durch steigende Rohstoffkosten zu mindern.

Angesichts der weit verbreiteten Verwendung von Pelletfutter auf dem türkischen Markt, wo der Pelletierungsprozess bei hohen Temperaturen und hoher Luftfeuchtigkeit die Aktivität lebender Hefen verringern kann, verstärkt Angel Yeast seine Forschungs- und Entwicklungsbemühungen im Bereich funktioneller Inhaltsstoffe wie Hefepeptide und Zellwände. Diese Komponenten bieten präbiotische oder postbiotische Vorteile und verfügen über ein breites Potenzial in Anwendungen für Wiederkäuer, Geflügel, Aquakultur und Haustierfutter.

Dr. George Gong merkte an: „Heute liegt der Schwerpunkt der Anwendung von Hefe und Hefederivaten in der Fütterung von Wiederkäuern, doch ihr Potenzial reicht über dieses Segment hinaus. Hefepeptide, Hefezellwände und andere funktionelle Komponenten können in Heimtierfutter, Geflügelfutter, der Aquakultur und in Lebensmitteln eingesetzt werden. Diese funktionellen Komponenten werden Hefeprodukten eine Schlüsselrolle in einem breiteren Spektrum tierischer Produktionssysteme verschaffen und so zu größerer Effizienz und langfristiger Nachhaltigkeit beitragen."

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Signal für alle Gemeinden: Bundesgericht bestätigt Zürcher Mindestlöhne

11.06.2026

Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.

Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.

Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.