
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) etabliert sich in Österreich zunehmend als feste Größe im Übergang zwischen Schule und Beruf. Laut der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage der FPÖ durch Sozialministerin Korinna Schumann (SPÖ) nahmen 2025 bereits rund 1.900 junge Menschen an dem Programm teil, davon etwa 1.200 Frauen. Ein Jahr zuvor waren es noch 1.700. Vor der gesetzlichen Verankerung des FSJ im Jahr 2012 lag die Zahl der Teilnehmenden erst bei 300 bis 400 pro Jahr.
Den stärksten Zulauf verzeichnet das Rettungswesen, das derzeit den wichtigsten Einsatzbereich für Freiwillige bildet. Danach folgen die Sozial- und Behindertenhilfe sowie die Betreuung von Kindern und älteren Menschen. Regional sticht Niederösterreich mit 730 Teilnehmerinnen und Teilnehmern hervor, deutlich vor Wien mit 352 und Oberösterreich mit 243 Freiwilligen. Im Durchschnitt sind die FSJ-Leistenden 19 Jahre alt und absolvieren damit unmittelbar nach der Schulzeit ein sechs- bis zwölfmonatiges Ausbildungsverhältnis, das ab 17 Jahren offensteht.
Das FSJ wirkt zunehmend als Rekrutierungsinstrument für den Sozial- und Rettungssektor. Bei einer Evaluierung gaben 75 Prozent der Teilnehmenden an, auch langfristig in diesem Bereich arbeiten zu wollen. Organisationen wie das Rote Kreuz profitieren unmittelbar von dieser Entwicklung: Dort bleibt knapp die Hälfte der Freiwilligen nach Ende ihres Sozialjahres weiter aktiv. Das Programm dient damit nicht nur als Orientierungsphase für Jugendliche, sondern auch als stabilisierender Faktor für Personal- und Ehrenamtsstrukturen im Sozialbereich.
Der anhaltende Aufwärtstrend seit der gesetzlichen Verankerung unterstreicht den wachsenden Stellenwert freiwilliger Sozialdienste in Österreich. Für Politik und Trägerorganisationen wird damit die Frage wichtiger, wie die gestiegene Nachfrage langfristig finanziert und strukturell abgesichert werden kann. Gleichzeitig deutet die hohe Quote an weiter Engagierten darauf hin, dass das FSJ zu einem zentralen Baustein der Nachwuchsgewinnung in Pflege, Betreuung und Rettungsdiensten geworden ist.

Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.