
Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Volker Türk, hat die jüngsten Drohungen von US-Präsident Donald Trump gegen den Iran scharf kritisiert und vor möglichen schweren Verstößen gegen das Völkerrecht gewarnt. Besonders empört zeigte sich der österreichische Diplomat über Ankündigungen, eine ganze Zivilisation auszulöschen und zivile Infrastruktur ins Visier zu nehmen. „Das ist widerlich“, sagte Türk in Genf mit Blick auf die entsprechenden Aussagen Trumps.
Nach Einschätzung des Hochkommissars käme die Umsetzung solcher Drohungen schwersten Völkerrechtsverbrechen gleich. Zwar nannte Türk den US-Präsidenten in seiner formellen Stellungnahme nicht explizit, die Zielrichtung seiner Kritik war jedoch deutlich. Angriffe auf zivile Infrastruktur und breit angelegte Gewalt gegen die Zivilbevölkerung gelten im internationalen Recht als besonders gravierende Verstöße, etwa im Rahmen der Genfer Konventionen.
Türk beließ es nicht bei der Kritik an der US-Regierung. Er verurteilte eine „Flut hetzerischer Rhetorik“ aller an dem Konflikt beteiligten Akteure in den vergangenen Wochen. Solche Aussagen erhöhten das Risiko einer weiteren Eskalation im Nahen und Mittleren Osten und könnten zu einer Verrohung der Kriegsführung beitragen, warnte der Hochkommissar. Die politische und militärische Zuspitzung in der Region schüre nach seiner Darstellung die Gefahr, dass rote Linien des humanitären Völkerrechts überschritten werden.
Der UN-Menschenrechtschef forderte einen sofortigen Stopp von Drohungen gegen Zivilisten und appellierte an die internationale Gemeinschaft, verstärkt auf Deeskalation hinzuwirken. Nötig seien koordinierte diplomatische Anstrengungen, um die Lage in der Region zu stabilisieren und eine weitere Verschärfung der Spannungen zwischen Washington und Teheran zu verhindern. Der Schutz der Zivilbevölkerung müsse in allen Überlegungen und Entscheidungen oberste Priorität haben, betonte Türk.

Das Bundesgericht hat die kommunalen Mindestlöhne in Zürich und Winterthur bestätigt und damit einen Leitentscheid für alle Gemeinden im Kanton Zürich gefällt. Die in Volksabstimmungen im Juni 2023 deutlich angenommenen Regelungen – 23.90 Franken pro Stunde in der Stadt Zürich und 23 Franken in Winterthur – sind rechtens und können nun in Kraft gesetzt werden. Die Beschwerden der beiden Städte gegen das Zürcher Verwaltungsgericht wurden gutgeheissen, dessen Verbotsentscheid aufgehoben.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage nach dem Umfang der Gemeindeautonomie. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, Städte und Gemeinden dürften keine Mindestlöhne einführen, dies sei ausschliesslich Sache des Kantons und gehe über die sozialhilferechtlichen Kompetenzen der Gemeinden hinaus. Das Bundesgericht kommt zum gegenteiligen Schluss: Die Zürcher Kantonsverfassung gewährt den Gemeinden einen ausreichend weiten Handlungsspielraum, um Mindestlöhne zur Bekämpfung von Erwerbsarmut festzulegen – ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Verfassungsnorm bedarf.
Der Entscheid hat über die beiden Verfahren hinausreichende Wirkung. Da es sich um einen Leitentscheid handelt, steht es nun allen Städten und Gemeinden im Kanton Zürich offen, eigene Mindestlöhne zu erlassen. Gleichzeitig anerkennt das Bundesgericht grundsätzlich, dass kommunale Mindestlöhne dazu beitragen können, Working Poor zu reduzieren und zu verhindern, dass Personen trotz Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen sind. Dies knüpft an Zielsetzungen der Bundesverfassung an, wonach arbeitsfähige Personen ihren Lebensunterhalt durch Arbeit bestreiten können sollen.
Wirtschafts- und Gewerbekreise reagieren mit Skepsis. Der Schweizerische Gewerbeverband sgv warnt vor einem «Flickenteppich» unterschiedlicher Mindestlöhne, der Unternehmen bürokratisch belaste und die Kontrolle durch die Behörden erschwere. Aus Sicht des Verbands setzen kantonale und kommunale Mindestlohninitiativen die etablierte Sozialpartnerschaft zunehmend unter Druck. Der sgv unterstützt deshalb den in der laufenden Sommersession beschlossenen politischen Kompromiss, wonach in Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen die dort sozialpartnerschaftlich ausgehandelten Mindestlöhne Vorrang vor kantonalen Mindestlöhnen haben sollen – unter Wahrung erworbener Lohnansprüche durch eine Besitzstandsregel.